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773.200 EnergieG CH-AG

§ 39 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 39 EnergieG · Übergangsrecht

1. Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen der AEW Energie AG verfügt und die Netzgebietszuweisung gemäss § 23 Abs. 1 und die Erteilung der Leistungsaufträge gemäss § 25 nicht rechtskräftig erfolgt sind, wird ein Leistungsauftrag für die AEW Energie AG durch Dekret festgelegt.

2. Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 23. April 2024 hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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