773.200
EnergieG
CH-AG
§ 38 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Strafverfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 EnergieG · Strafverfahren
1. Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretung dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2. Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.- durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.- in Frage, erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
3. Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.