Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.200 EnergieG CH-AG

§ 38 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Strafverfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 38 EnergieG · Strafverfahren

1. Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretung dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.

2. Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.- durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.- in Frage, erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.

3. Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.

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