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773.200 EnergieG CH-AG

§ 37 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Verhältnis zum Verwaltungszwang

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 37 EnergieG · Verhältnis zum Verwaltungszwang

1. Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden.

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