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773.200 EnergieG CH-AG

§ 36 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Verwaltungsstrafe

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 36 EnergieG · Verwaltungsstrafe

1. Mit Busse bis Fr. 50'000.- wird bestraft, wer

a) * Vorschriften über Energiebedarf und Raumlufthygiene von Bauten und Anlagen verletzt (§§ 4 und 4a),

abis) * die Meldepflichten und die weiteren Pflichten gemäss den §§ 4b, 7a, 7c und 32 Abs. 2 verletzt,

b) Vorschriften über die Erfassung des Wärmeverbrauchs verletzt (§ 6),

c) Vorschriften über die Zulässigkeit von Heizungen und Elektrizitätserzeugungsanlagen verletzt (§§ 7-9 sowie 17),

d) Verpflichtungen der Grossverbraucher betreffend Energieverbrauch verletzt (§ 10),

e) Vorschriften über Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im Mobilitätsbereich verletzt (§ 12),

f) Vorschriften über den Wirkungsgrad von Energieanlagen verletzt (§ 18),

g) Bestimmungen einer Betriebsbewilligung oder eines Leistungsauftrags verletzt (§§ 19 und 25),

h) die Verpflichtung verletzt, für grosse Energieerzeugungsanlagen Abgeltungsbeiträge zu zahlen (§ 19),

i) Verpflichtungen der Netzbetreiber betreffend Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife verletzt (§ 26).

2. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch

a) die Bauherrschaft,

b) die Eigentümerin oder den Eigentümer,

c) sonstige Berechtigte,

d) Projektverfassende,

e) Unternehmen,

f) die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung,

g) Bauleitende.

3. Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist die Richterin oder der Richter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.

4. Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Strafzahlung verurteilt.

5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Anwendung.

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