Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.200 EnergieG CH-AG

§ 34 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Ausnahmen

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 EnergieG · Ausnahmen

1. Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere bei unzumutbarer Härte, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.

2. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

3. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden.

← § 33 EnergieG Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Zweck § 36 EnergieG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →