773.200
EnergieG
CH-AG
§ 34 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Ausnahmen
Vollzug
§ 34 EnergieG · Ausnahmen
1. Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere bei unzumutbarer Härte, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.
2. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
3. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden.