773.200
EnergieG
CH-AG
§ 33 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Erfolgskontrolle
Vollzug
§ 33 EnergieG · Erfolgskontrolle
1. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle fünf Jahre Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes.
2. Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über
a) die Erreichung der gesetzten Ziele,
b) die Wirkungen der einzelnen Massnahmen sowie das Kosten-Nutzenverhältnis,
c) unausgeschöpfte Potenziale,
d) die Entwicklung auf Bundesebene und die längerfristigen Tendenzen,
e) allfällige Bedürfnisse nach Änderung des Gesetzes.