773.200
EnergieG
CH-AG
§ 32 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Zuständigkeit des Regierungsrats
Vollzug
§ 32 EnergieG · Zuständigkeit des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
2. Er bestimmt, welche Energieerzeugungsanlagen auf einer vom Kanton bestimmten Plattform einzutragen sind. Die Daten dürfen vom Kanton für statistische Zwecke und von der Gemeinde für ihre Vollzugsaufgaben verwendet werden.
3. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.