773.200
EnergieG
CH-AG
§ 31 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Zuständigkeit des Gemeinderats
Vollzug
§ 31 EnergieG · Zuständigkeit des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat vollzieht die Energievorschriften an Bauten und Anlagen, wenn dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht etwas anderes bestimmen.
2. Zuständigkeit und Verfahren in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung.