773.200
EnergieG
CH-AG
§ 30 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Wahrnehmung der Aktionärsrechte
Stromversorgungsunternehmen
§ 30 EnergieG · Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1. Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.
2. Für Statutenänderungen, die das Stimmrecht des Kantons verkleinern, holt der Regierungsrat die Zustimmung des Grossen Rats ein.
3. Der Regierungsrat setzt sich im Rahmen seiner Stimmrechte dafür ein, dass die Wasserkraftwerke sowie die Netze in öffentlicher schweizerischer Hand verbleiben.