Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
773.200 EnergieG CH-AG

§ 30 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Stromversorgungsunternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 EnergieG · Wahrnehmung der Aktionärsrechte

1. Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.

2. Für Statutenänderungen, die das Stimmrecht des Kantons verkleinern, holt der Regierungsrat die Zustimmung des Grossen Rats ein.

3. Der Regierungsrat setzt sich im Rahmen seiner Stimmrechte dafür ein, dass die Wasserkraftwerke sowie die Netze in öffentlicher schweizerischer Hand verbleiben.

← § 29 EnergieG Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Zweck § 31 EnergieG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →