§ 29 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Beteiligung des Kantons
§ 29 EnergieG · Beteiligung des Kantons
1. Der Regierungsrat kann die Verpflichtungen, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Axpo AG erwachsen, ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton der AEW Energie AG übertragen.
2. Die Übertragung von Aktien an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rats. Umfasst ein solcher Beschluss die Übertragung von 50 % oder mehr der gesamten Aktien, untersteht er dem Referendum gemäss Kantonsverfassung.
3. Beschlüsse des Grossen Rats über eine Fusion der AEW Energie AG mit anderen Gesellschaften oder über die Einbringung der AEW Energie AG in eine Holding-Gesellschaft unterstehen dem Referendum, wenn der Kanton an diesen Gesellschaften mit weniger als 50 % beteiligt ist.