§ 28 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Eigene Energieanlagen, Beteiligungen
§ 28 EnergieG · Eigene Energieanlagen, Beteiligungen
1. Kanton und Gemeinden können Energieanlagen selbst erstellen und betreiben, wenn der private Sektor die betreffenden Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen oder die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
2. Der Grosse Rat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Er entscheidet über die Beteiligungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt die entsprechenden Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt das Referendum gemäss Kantonsverfassung.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgende Gegenstände betreffen
a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse,
b) Zusammensetzung des Verwaltungsrats,
c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien,
d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie,
e) Vorzugsrecht der Axpo AG zum Erwerb von Konzessionen.
4. Die aufgrund dieses Gesetzes organisierten Unternehmen des Staats und der Gemeinden tragen mit ihrer Tätigkeit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.