773.200
EnergieG
CH-AG
§ 27 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Abgaben
Stromversorgung
§ 27 EnergieG · Abgaben
1. Der Grosse Rat kann für die Abgeltung, welche die Gemeinden von den Netzbetreibern für die Durchleitungsrechte verlangen, eine Höchstgrenze festlegen.