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773.200 EnergieG CH-AG

§ 27 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Abgaben

Stromversorgung
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§ 27 EnergieG · Abgaben

1. Der Grosse Rat kann für die Abgeltung, welche die Gemeinden von den Netzbetreibern für die Durchleitungsrechte verlangen, eine Höchstgrenze festlegen.

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