773.200
EnergieG
CH-AG
§ 25 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Leistungsauftrag
Stromversorgung
§ 25 EnergieG · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat kann die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber mit einem Leistungsauftrag verbinden. Der Leistungsauftrag darf einzelne Netzbetreiber weder bevorteilen noch benachteiligen.
2. Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gemeinden.