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773.200 EnergieG CH-AG

§ 25 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Leistungsauftrag

Stromversorgung
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§ 25 EnergieG · Leistungsauftrag

1. Der Regierungsrat kann die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber mit einem Leistungsauftrag verbinden. Der Leistungsauftrag darf einzelne Netzbetreiber weder bevorteilen noch benachteiligen.

2. Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gemeinden.

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