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773.200 EnergieG CH-AG

§ 23 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Versorgung mit Elektrizität

Stromversorgung
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§ 23 EnergieG · Versorgung mit Elektrizität

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete pro Netzebene und weist sie diskriminierungsfrei den Netzbetreibern zu. Er berücksichtigt dabei die bestehenden Eigentums- und Vertragsverhältnisse sowie die Versorgungsstrukturen unter Einbezug der gesamtwirtschaftlichen Interessen.

2. Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung und Zuweisung des Netzgebiets verzichtet werden.

3. Der Netzbetreiber informiert das zuständige Departement umgehend über allfällige Änderungen, die den Betrieb oder die Eigentumsverhältnisse betreffen.

4. Das zuständige Departement kann Anpassungen der Netzgebiete beschliessen und Ausnahmen regeln. Seine Entscheide sind an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

5. Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuweisung ohne Entschädigung aufheben, wenn

a) die Versorgung nicht mehr gewährleistet ist,

b) gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Netzzuweisung oder des Leistungsauftrags trotz Mahnung verletzt werden.

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