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773.200 EnergieG CH-AG

§ 21 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Leitungen

Energieleitungen
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§ 21 EnergieG · Leitungen

1. Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung leitungsgebundener Energie auf ihrem Gebiet zu dulden.

2. Die Pflicht zur Duldung besteht auch dann, wenn die leitungsgebundene Energie ihre Liegenschaften nicht erschliesst.

3. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der Baugesetzgebung.

4. Die Netzbetreiber erteilen den Behörden die erforderlichen Auskünfte über den Verlauf ihrer Leitungen.

5. Neue Leitungen sind umweltschonend, verlustarm und nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen.

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