773.200
EnergieG
CH-AG
§ 20 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Besondere Regelungen von Standortgemeinden
Energieerzeugungsanlagen
§ 20 EnergieG · Besondere Regelungen von Standortgemeinden
1. Die Standortgemeinden von grossen Energieerzeugungsanlagen können mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung eine Abgeltung vereinbaren. Diese muss angemessen und für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sein.