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773.200 EnergieG CH-AG

§ 2 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Ziele

Allgemeines
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§ 2 EnergieG · Ziele

1. Das Gesetz strebt an,

a) eine zuverlässige und wirtschaftliche Energieversorgung für Bevölkerung und Wirtschaft sicherzustellen,

b) die Energieeffizienz in der Energieanwendung zu erhöhen und Energie sparsam einzusetzen,

c) die Nutzung der erneuerbaren Energien und der Abwärme zu fördern,

d) eine sichere und effiziente Energieverteilung zu unterstützen,

e) zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Energieerzeugung zu schaffen,

f) die Umweltbelastung zu verringern und den Klimaschutz zu verbessern,

g) die Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu vermindern.

2. Der Grosse Rat legt mittelfristige Ziele und Zielpfade fest, in Anlehnung an die Vorgaben des Bundes, an nationale Normen sowie an nationale und internationale Vereinbarungen.

3. Die Ziele und Zielpfade sollen die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken.

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