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773.200 EnergieG CH-AG

§ 19 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Betriebsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen

Energieerzeugungsanlagen
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§ 19 EnergieG · Betriebsbewilligung für Energieerzeugungsanlagen

1. Grössere Energieerzeugungsanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung des Regierungsrats, wenn die Anlagen nicht einer besonderen Gesetzgebung des Bundes unterliegen.

2. Der Regierungsrat legt für die Abgrenzung der Betriebsbewilligungspflicht leistungsbezogene Schwellenwerte nach Art der Energieerzeugungsanlagen durch Verordnung fest.

3. Die kantonale Betriebsbewilligung regelt insbesondere Umfang, Art und Dauer sowie Beendigung und Verpflichtungen bei Beendigung des Betriebs. Sie kann weitere Nebenbestimmungen enthalten, namentlich betreffend

a) Inbetriebnahme,

b) Betriebssicherheit,

c) minimaler Nutzen,

d) Pflicht zur Abgeltung nachgewiesener kommunaler und regionaler Standortnachteile,

e) Haftung für besondere Risiken,

f) Versicherungspflicht,

g) Aufrechterhaltung der Energieversorgung,

h) Sicherstellung der Kosten für den Rückbau,

i) Übertragung der Bewilligung,

k) Widerruf.

4. Der Gemeinderat eröffnet die Baubewilligung gleichzeitig mit der kantonalen Betriebsbewilligung.

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