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773.200 EnergieG CH-AG

§ 18 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen

Energieerzeugungsanlagen
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§ 18 EnergieG · Minimaler energetischer Nutzen von Energieerzeugungsanlagen

1. Der Regierungsrat legt Anforderungen an den minimalen energetischen Nutzen für Energieerzeugungsanlagen durch Verordnung fest. Dabei wird die Technologie der Erzeugung und ihr Einfluss auf die Umwelt berücksichtigt. Eine Bau- oder Betriebsbewilligung setzt das Erreichen des geforderten minimalen energetischen Nutzens voraus.

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