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773.200 EnergieG CH-AG

§ 17 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Energieerzeugungsanlagen
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§ 17 EnergieG · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1. Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Stehen fossile Brennstoffe mit tieferem CO₂-aequivalentem Ausstoss zur Verfügung, sind diese zu verwenden. Für Anlagen ohne Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz gilt diese Anforderung nicht.

2. Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und mehrheitlich genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen, die mit überwiegend landwirtschaftlichem Grüngut betrieben werden, ohne Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz sind und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

3. Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen dürfen erstellt werden, wenn die Abwärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

4. Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung, deren Abwärme nicht genutzt wird, dürfen erstellt und im Notfall sowie für kurze Probeläufe betrieben werden.

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