773.200
EnergieG
CH-AG
§ 16 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Förderung, Förderungsinstrumente
Förderungsmassnahmen
§ 16 EnergieG · Förderung, Förderungsinstrumente
1. Der Kanton kann Programme, Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung, Produktion, Nutzung, Verteilung und Mobilität unterstützen. Er fördert namentlich Programme und Projekte betreffend Energieeffizienzsteigerung, erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und CO₂-arme Mobilität, wenn diese der Zielerreichung gemäss § 2 dienen.
2. Auf Leistungen gemäss diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3. Die Leistungen des Kantons können mit Auflagen verbunden werden.
4. Sie erfolgen nach einem vom Regierungsrat periodisch genehmigten Förderungsprogramm, in dem Ziele, Prioritäten und Kriterien für die Anwendung der Förderungsinstrumente festgelegt sind.