§ 13 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Kantonale Energieplanung
§ 13 EnergieG · Kantonale Energieplanung
1. Der Regierungsrat erstellt eine Energieplanung für jeweils zehn Jahre, die mindestens alle fünf Jahre überprüft und soweit erforderlich angepasst wird. Der Grosse Rat genehmigt die Energieplanung. Er kann Änderungen verlangen.
2. Die Energieplanung gibt die angestrebten Ziele und Zielpfade verbindlich vor und beurteilt die Zielerreichung sowie die Energieversorgungssicherheit im Kanton in der abgelaufenen Planungsphase. Sie zeigt Massnahmen zur Erreichung der Ziele und der Zielpfade sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit in der folgenden Planungsphase auf.
3. Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vorhandene Daten ab, insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stellen die für die Energieplanung erforderlichen Daten zur Verfügung, soweit diese vorliegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können.
4. Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten leisten, wenn der Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung wichtig sind.
5. Die Geheimhaltungsinteressen bleiben gewahrt.