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773.200 EnergieG CH-AG

§ 12 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Energieeffiziente Massnahmen

Energieeffizienz in der Mobilität
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§ 12 EnergieG · Energieeffiziente Massnahmen

1. Der Kanton kann zur Unterstützung der Ziele gemäss § 2 Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der CO₂-Bilanz in der Mobilität eigenständige rechtliche Grundlagen erlassen. Gegenstand der Regelungen sind insbesondere Massnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Antriebssysteme und CO₂-arme Mobilität.

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