773.200
EnergieG
CH-AG
§ 12 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Energieeffiziente Massnahmen
Energieeffizienz in der Mobilität
§ 12 EnergieG · Energieeffiziente Massnahmen
1. Der Kanton kann zur Unterstützung der Ziele gemäss § 2 Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der CO₂-Bilanz in der Mobilität eigenständige rechtliche Grundlagen erlassen. Gegenstand der Regelungen sind insbesondere Massnahmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Antriebssysteme und CO₂-arme Mobilität.