§ 11 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
§ 11 EnergieG · Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1. Bei Ausstattung und Versorgung der eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine nachhaltige und effiziente Verwendung der Energie, soweit die Investitionen wirtschaftlich tragbar sind. Sie streben einen Energiestandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen an.
2. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei der Beschaffung der Energie insbesondere erneuerbare Energiequellen und neue Nutzungsarten von Energie sowie neue technische Verfahren zur Erhöhung der Energieeffizienz und Energierückgewinnung.
3. Werden bei vom Kanton subventionierten Bauten und Anlagen zweckmässige Massnahmen getroffen, die über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen, dürfen die damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu Subventionskürzungen führen.