773.200
EnergieG
CH-AG
§ 10 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Grossverbraucher
Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
§ 10 EnergieG · Grossverbraucher
1. Die zuständige Behörde kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu untersuchen, zu bewerten und zumutbare Massnahmen zur Optimierung des Energieverbrauchs zu treffen. Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, wirtschaftlich tragbar sind und keine massgeblichen betrieblichen Nachteile verursachen.
2. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich einzeln oder in Gruppen verpflichten, von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Sie können von der Einhaltung einzelner energietechnischer Vorschriften entbunden werden.