773.200
EnergieG
CH-AG
§ 1 Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 EnergieG · Zweck
1. Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Umsetzung einer nachhaltigen Energiestrategie bezüglich Energieversorgung, Energieanwendung, Umwelt und Klima. Die Energiestrategie berücksichtigt die Interessen von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt in ausgewogener Weise.
2. Bei staatlichen Aktivitäten im Energiebereich sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen.