764.111
WnV
CH-AG
§ 8 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Beiträge an die Vernetzung von Kleinwasserkraftwerken
§ 8 WnV · Beiträge an die Vernetzung von Kleinwasserkraftwerken
1. Bei bestehenden Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung von weniger als 1'000 kW, deren Restwassermenge den Gewässerschutzbedingungen entspricht, werden an den Bau von Umgehungsgewässern bzw. Fischpässen Beiträge bis 50 % der Kosten entrichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der ökologischen Bedeutung der Vernetzung.