§ 7 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Beherrschende Stellung
§ 7 WnV · Beherrschende Stellung
1. Eine beherrschende Stellung im Sinne von § 15 WnG hat inne, wer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung, seines Stimmrechts oder aus anderen Gründen die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann.
2. Eine Beherrschung einer juristischen Person wird insbesondere vermutet, wenn die Person
a) mehr als einen Drittel des Aktien- oder Stammkapitals besitzt,
b) über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügt,
c) der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der juristischen Person ausmachen.
3. Eine Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch eine Person wird vermutet, wenn diese
a) unbeschränkt haftender Gesellschafter ist,
b) der Gesellschaft als Kommanditär Mittel zur Verfügung stellt, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen,
c) der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der Gesellschaft ausmachen.