764.111
WnV
CH-AG
§ 6 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Nutzungsbeschränkungen bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
§ 6 WnV · Nutzungsbeschränkungen bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
1. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einer Niederwassermenge (Abflussmenge Q₃₄₇) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden,
a) wenn Wasserentnahmen aus dem Trink- oder Brauchwassernetz nicht möglich sind,
b) für die Speisung von Weihern,
c) für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.