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764.111 WnV CH-AG

§ 6 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Nutzungsbeschränkungen bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

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§ 6 WnV · Nutzungsbeschränkungen bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

1. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einer Niederwassermenge (Abflussmenge Q₃₄₇) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden,

a) wenn Wasserentnahmen aus dem Trink- oder Brauchwassernetz nicht möglich sind,

b) für die Speisung von Weihern,

c) für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

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