764.111
WnV
CH-AG
§ 5 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken
§ 5 WnV · Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken
1. Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke wird in der Regel nur erteilt, wenn die Nettoleistung mindestens 50 kW beträgt und keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind.