Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
764.111 WnV CH-AG

§ 5 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 WnV · Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken

1. Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke wird in der Regel nur erteilt, wenn die Nettoleistung mindestens 50 kW beträgt und keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind.

← § 4 WnV Wassernutzungsverordnung (WnV) - Zuständigkeit § 6 WnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →