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764.111 WnV CH-AG

§ 4 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Dauer der Bewilligungen

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§ 4 WnV · Dauer der Bewilligungen

1. Die maximale Bewilligungsdauer bei der Grundwassernutzung, der Nutzung des Oberflächengewässers und der Nutzung der Gewässer für Boots- und Badehäuser beträgt 20 Jahre.

a) * ...

b) * ...

2. Die Nutzung der Gewässer durch übrige Bauten und Anlagen ist, ausser bei temporären Bauten und Anlagen, in der Regel unbefristet.

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