764.111
WnV
CH-AG
§ 4 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Dauer der Bewilligungen
§ 4 WnV · Dauer der Bewilligungen
1. Die maximale Bewilligungsdauer bei der Grundwassernutzung, der Nutzung des Oberflächengewässers und der Nutzung der Gewässer für Boots- und Badehäuser beträgt 20 Jahre.
a) * ...
b) * ...
2. Die Nutzung der Gewässer durch übrige Bauten und Anlagen ist, ausser bei temporären Bauten und Anlagen, in der Regel unbefristet.