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764.111 WnV CH-AG

§ 3 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

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§ 3 WnV · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch bis 1,5 l/s. Art und Umfang der Grundwasserentnahme sind dem BVU zu melden.

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