Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
764.111 WnV CH-AG

§ 2 Wassernutzungsverordnung (WnV) - Wasserwirtschaftliches Informationssystem

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 WnV · Wasserwirtschaftliches Informationssystem

1. Das BVU führt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem. Dieses beinhaltet

a) das Gewässersystem,

b) die hydrometrischen Stationen mit ihren Pegeln und Abflussdaten,

c) die wasserrechtlichen Konzessionen und Bewilligungen,

d) die Daten der Wasserkraftwerke, deren Leistung und Energieproduktion,

e) die Rest- und Dotierwassermengen der Ausleitkraftwerke,

f) die Probeentnahmestellen für die Wasserqualität mit den entsprechenden physikalischen, chemischen und biologischen Daten,

g) Grundwasserdaten,

h) Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch gemäss § 3,

i) andere zweckdienliche Daten und Informationen.

← § 1 WnV Wassernutzungsverordnung (WnV) - Zuständigkeit § 3 WnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →