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764.111 WnV CH-AG

Wassernutzungsverordnung (WnV) - Zuständigkeit (WnV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist das für den Vollzug des WnG zuständige Departement.

1. Das BVU führt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem. Dieses beinhaltet

a) das Gewässersystem,

b) die hydrometrischen Stationen mit ihren Pegeln und Abflussdaten,

c) die wasserrechtlichen Konzessionen und Bewilligungen,

d) die Daten der Wasserkraftwerke, deren Leistung und Energieproduktion,

e) die Rest- und Dotierwassermengen der Ausleitkraftwerke,

f) die Probeentnahmestellen für die Wasserqualität mit den entsprechenden physikalischen, chemischen und biologischen Daten,

g) Grundwasserdaten,

h) Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch gemäss § 3,

i) andere zweckdienliche Daten und Informationen.

1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch bis 1,5 l/s. Art und Umfang der Grundwasserentnahme sind dem BVU zu melden.

1. Die maximale Bewilligungsdauer bei der Grundwassernutzung, der Nutzung des Oberflächengewässers und der Nutzung der Gewässer für Boots- und Badehäuser beträgt 20 Jahre.

a) * ...

b) * ...

2. Die Nutzung der Gewässer durch übrige Bauten und Anlagen ist, ausser bei temporären Bauten und Anlagen, in der Regel unbefristet.

1. Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke wird in der Regel nur erteilt, wenn die Nettoleistung mindestens 50 kW beträgt und keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind.

1. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einer Niederwassermenge (Abflussmenge Q₃₄₇) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden,

a) wenn Wasserentnahmen aus dem Trink- oder Brauchwassernetz nicht möglich sind,

b) für die Speisung von Weihern,

c) für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

1. Eine beherrschende Stellung im Sinne von § 15 WnG hat inne, wer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung, seines Stimmrechts oder aus anderen Gründen die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann.

2. Eine Beherrschung einer juristischen Person wird insbesondere vermutet, wenn die Person

a) mehr als einen Drittel des Aktien- oder Stammkapitals besitzt,

b) über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügt,

c) der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der juristischen Person ausmachen.

3. Eine Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch eine Person wird vermutet, wenn diese

a) unbeschränkt haftender Gesellschafter ist,

b) der Gesellschaft als Kommanditär Mittel zur Verfügung stellt, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen,

c) der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der Gesellschaft ausmachen.

1. Bei bestehenden Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung von weniger als 1'000 kW, deren Restwassermenge den Gewässerschutzbedingungen entspricht, werden an den Bau von Umgehungsgewässern bzw. Fischpässen Beiträge bis 50 % der Kosten entrichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der ökologischen Bedeutung der Vernetzung.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie wird, unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist zum Wassernutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

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