Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
764.110 WnD CH-AG

§ 9 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Tarif

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 WnD · Tarif

1. Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt

a) die jährliche feste Nutzungsgebühr für die Pumpenleistung: Fr. 200.- pro l/s

b) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Trink- und Brauchwasser: Fr. 0.07 pro m³

c) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Heilquellen und Thermalwasser: Fr. 0.07 pro m³

d) die jährliche Minimalgebühr: Fr. 500.-

2. Die Angaben über den Verbrauch des Vorjahrs sind spätestens bis Ende Februar dem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.

3. Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbedarf sind mit einer Pumpenleistung bis zu 1,5 l/s gebührenfrei. Bei bewilligungspflichtigen Grundwasserentnahmen über 1,5 l/s sind die ersten 1,5 l/s gebührenfrei. Für denselben Betrieb steht der Anspruch auf gebührenfreien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigentümer nur einmal zu.

4. Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr erhoben, wenn das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird.

← § 8 WnD Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Grundsatz § 10 WnD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →