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764.110 WnD CH-AG

§ 8 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Berechnung

Übrige Nutzungen - Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
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§ 8 WnD · Berechnung

1. Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs berechnet.

2. Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Entnahmeleistung berechnet werden.

3. Sind in der gleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen Einrichtung oder aus hydrologischen Gründen nicht gleichzeitig betrieben werden können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zusammen in Betrieb gehalten werden können.

4. Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmeleistung auf andere Weise festgelegt.

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