764.110
WnD
CH-AG
§ 7 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Jährlicher Wasserzins
Nutzung der Wasserkraft
§ 7 WnD · Jährlicher Wasserzins
1. Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als 1'000 Kilowatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
2. Er beträgt bei einer Bruttoleistung
a) zwischen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear ansteigend von 0 bis 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,
b) von über 2'000 Kilowatt 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.
3. ...
4. Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständigen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet.
5. In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen.