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764.110 WnD CH-AG

§ 4 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Fälligkeit

Allgemeines
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§ 4 WnD · Fälligkeit

1. Verwaltungs- und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zu bezahlen.

2. Die jährlichen Nutzungsgebühren und der Wasserzins sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.

3. Die Bestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.

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