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764.110 WnD CH-AG

§ 21 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Publikation, Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 WnD · Publikation, Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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