764.110
WnD
CH-AG
§ 20 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Ablösung von Wässerungsrechten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 WnD · Ablösung von Wässerungsrechten
1. Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungsrechts durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder verzichtet die nutzungsberechtigte Person freiwillig darauf, kann der nutzungsberechtigten Person mit dem grundbuchlich zu vollziehenden Verzicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer bewilligt werden.