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764.110 WnD CH-AG

§ 19 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 19 WnD · Übergangsrecht

1. Die Abgabentarife dieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.

2. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekrets sind bei bestehenden Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach 4 Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

3. Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung betreffen, findet das neue Recht Anwendung, soweit die Nutzung unter neuem Recht erfolgt.

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