764.110
WnD
CH-AG
§ 16 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Minimalgebühr
Übrige Nutzungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 WnD · Minimalgebühr
1. Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt diese Fr. 200.-.
2. Unterschreitet die jährliche Nutzungsgebühr die Minimalgebühr oder auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person kann die jährliche Nutzungsgebühr bei befristeten Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die Ablösung richtet sich nach der Dauer des Nutzungsrechts.