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764.110 WnD CH-AG

§ 1 Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Grundsatz

Allgemeines
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§ 1 WnD · Grundsatz

1. Für die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung einer Konzession oder einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets geschuldet.

2. Die Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abgaben im Beschluss über das Nutzungsrecht fest.

3. Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5 % über dem Stand seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank um 1 % verändert hat. Massgebend sind bei der Konzessionsgebühr für die Nutzung der Wasserkraft der Produzentenpreisindex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils Stand 1. November des Vorjahrs).

Wassernutzungsabgabendekret (WnD) - Grundsatz § 4 WnD →

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