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764.100 WnG CH-AG

§ 8 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Dauer

Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
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§ 8 WnG · Dauer

1. Die Dauer der Konzession beträgt für

a) Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre,

b) die Nutzung von Kühlwasser, Heilquellen und Thermalwasser höchstens 40 Jahre,

c) Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.

2. Die Konzessionsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine längere Konzessionsdauer bewilligen.

3. Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

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