764.100
WnG
CH-AG
§ 7 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Inhalt der Nutzungsrechte
Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 7 WnG · Inhalt der Nutzungsrechte
1. Die Konzession oder die Bewilligung bestimmt insbesondere Umfang, Art und Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigung und die Verpflichtungen bei der Beendigung.
2. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann weitere Nebenbestimmungen vorsehen, namentlich zur Regelung der Inbetriebnahme, der Betriebssicherheit, der Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspflicht, der Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Energieversorgung, des Ableitens von Grund- und Quellwasser, der Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.