764.100
WnG
CH-AG
§ 6 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Formen der Einräumung von Nutzungsrechten
Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 6 WnG · Formen der Einräumung von Nutzungsrechten
1. Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen
a) einer Konzession, wenn es um Wasserkraftnutzungen, Wasserentnahmen für Kühlwasser, Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung sowie die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht,
b) einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung geringfügige Nutzungen und solche besonderer Natur von der Bewilligungspflicht ausnehmen und eine Meldepflicht für Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.