764.100
WnG
CH-AG
§ 5 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Nutzungsrecht
Nutzung der Gewässer im Allgemeinen - Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 5 WnG · Nutzungsrecht
1. Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der Gewässer und Inanspruchnahmen der Oberflächengewässer bedürfen eines Nutzungsrechts.
2. Auf Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung eines Nutzungsrechts besteht kein Anspruch. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Nutzung von Grundwasser.
3. Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zugunsten der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers gewährt werden.