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764.100 WnG CH-AG

§ 44 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Publikation und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 44 WnG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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