764.100
WnG
CH-AG
§ 44 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Publikation und Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 44 WnG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.