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764.100 WnG CH-AG

§ 41 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Verwaltungsstrafe

Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
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§ 41 WnG · Verwaltungsstrafe

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewässer nutzt, ohne über ein Nutzungsrecht zu verfügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.- bestraft.

2. An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

3. Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.

4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Anwendung.

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