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764.100 WnG CH-AG

§ 40 Wassernutzungsgesetz (WnG) - Verwaltungszwang

Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
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§ 40 WnG · Verwaltungszwang

1. Wird ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, kann das zuständige Departement die Einstellung von Nutzungen und Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung rechtswidriger Bauten, anordnen.

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